Hundewiese Tripp

in 46282 Dorsten, Stadtteil Altendorf-Ulfkotte

gegenüber Hof Tripp; Bochumer Str. 325.

 

 

 

Keine Genehmigung für Hundeauslaufplatz

 

Stadt Dorsten geht in die Berufung vorm OVG

 

Leider wird es in naher Zukunft trotz positiven Gerichtsurteils keine Möglichkeit im Raum Dorsten geben, seine Hunde abgeleint auf einem

eingezäunten Areal gefahrlos laufen und spielen zu lassen. Das von Hundebesitzern heiß ersehnte Geläuf will die Stadt nicht genehmigen.

 

Um diesen Zaun -siehe Foto- geht es bei der Auseinandersetzung zwischen der Stadt Dorsten und dem Hundeauslaufplatzbetreiber K.-H. Tripp.

Die in Landwirtschaft in der Form absolut genehmigungsfreien Umzäunung muss bei gewerblicher Nutzung als Hundeauslaufplatz vom Bauamt genehmigt werden.

Zu diesem Zwecke hatte Herr Tripp in 03/2008 einen Bauantrag eingereicht. Dieser wäre zunächst auch bewilligt worden, hätte es keine Schwierigkeiten mit den Parkplätzen gegeben.

Die Stadt Dorsten hatte durchaus zunächst eine Privilegierung des Vorhabens gesehen, d.h., dass man einen solchen Hundeauslaufplatz nur im Außenbereich einrichten kann.

Leider ginge dies wegen der Besonderheit mit den Parkplätzen nicht.

 

Gegen diese Entscheidung klagte Herr Tripp vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Bis das VG ein Urteil sprach, vergingen fast drei Jahre.

 

 Inzwischen hatte sich aber die Auffassung der Stadt Dorsten geändert. Die Parkplätze waren plötzlich kein Thema mehr und durchaus genehmigungsfähig.

 

 Nur ihre grundsätzliche Einschätzung hatte sich plötzlich geändert.

Die Privilegierung, sprich die Tatsache, dass man einen Hundeauslaufplatz nur im Außenbereich sinnvoller weise einrichtet, wurde von der Stadt nicht mehr gesehen.

Zitat von Frau Langenkamp, Oberamtsrätin und Chefin des Bauordnungsamtes: „Man wird ja seine Meinung wohl noch mal ändern dürfen!“

 

Dieser Meinung war der Richter des Verwaltungsgerichts nicht.

Er teilte die Auffassung des Herrn Tripp und verurteilte die Stadt, diesem die Teilgenehmigung für den Hundeauslaufplatz zu erteilen.

 

 Das gefiel der Stadt Dorsten ganz und gar nicht. Sie hat aktuell einen Antrag auf Berufung beim OVG in Münster eingereicht.

Ob die Berufung überhaupt angenommen wird, entscheidet sich erst in ca. 1,5 Jahren.

 

 Selbst wenn dann die Berufung abgelehnt wird und Herr Tripp dann ohne weiteren Prozess (noch mal ca. 1 Jahr) seinen Hundeplatz bauen dürfte, werden inzwischen fast 5 Jahre ins Land gegangen sein.

 „Das kommt einem Berufsverbot gleich.“ so Tripp.

 

Das inzwischen eingeschaltete NRW-Justizministerium bestätigt dieses Zeitfenster, dass eigentlich gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt, drückt aber lediglich sein Bedauern aus.

 

Die Versuche von Herrn Tripp, durch einen Faktenscheck am „Runden Tisch“ doch noch eine einvernehmliche Lösung zu finden, wurde seitens des Bürgermeisters abgelehnt.

 

 Schade, wollten sich die Hundebesitzer doch ein wenig vom alltäglichen Streit mit Joggern und Co. zurückziehen.

 

 

 

Hier finden Sie alles Wissenswerte um sich selbst ein Bild zu machen:

 

Zusammenfassung in Form eines Zeitungsartikels

Ablehnung des Bauantrags seitens Stadt Dorsten

Klage beim Verwaltungsgericht Tripp gegen Stadt Dorsten

Klageerwiderung der Stadt Dorsten

Ergänzende Stellungnahme des Anwalts der Stadt Dorsten  

Ergänzende Stellungnahme Tripp

Verhandlungsprotokoll

Urteil des Verwaltungsgerichts

Begründung des Berufungsantrag der Stadt Dorsten

Kommentar von Tripp zur Begründung des Anwalts

 

 

Über Kommentare ihrerseits würde ich mich freuen.

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